Bundesknappschaft
Der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenversicherung unterliegen fast alle Beschäftigten, die in einen knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind. Der Unterschied dieses Versicherungsträgers zu den übrigen gesetzlichen Krankenkassen ist in zwei Faktoren zu finden.
1. Liegt das Einkommen der Angestellten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so besteht bei diesem Versicherungsträger kein Befreiungsrecht. Für alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten ist die Krankenversicherungspflicht ohne Einkommensgrenze ausgedehnt.
2. Die privatärztliche Behandlung kann an Stelle der kassenärztlichen Behandlung von allen pflicht- oder freiwillig versicherten Angestellten nebst deren volljährigen familienversicherten Angehörigen gewählt werden.
Die knappschafftlichen Kassensätze werden bei privatärztlicher Behandlung, im ambulanten Kostenbereich erstattet, bei stationärer Behandlung wird die Wahlleistung im Zweibettzimmer von einem Knappschaftskrankenhauses erstattet.
Restkosten können also bei der Wahl von anderen Krankenhäusern entstehen. Wird als Einkommen Rente bezogen so entfallen die knappschaftlichen Sonderleistungen, nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrages in Höhe von 3% des Einkommens kann die Weiterbehandlung als Privatpatient gewährleistet werden. Daher sollte bei Rentenbeginn geprüft werden ob die Sonderleistungen weiterversichert oder der Knappschaftstarif bestehen soll. Auch eine Umstellung auf den normalen Krankenhaustarif ist möglich.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: