Berufsunfähigkeit
Der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" und "Berufsunfähigkeit" sind grundsätzlich zu unterscheiden. Wenn eine Person nach einem medizinischen Befund in dem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% arbeitsunfähig bleibt, so wird hier in der Regel von Berufsunfähigkeit ausgegangen.
Da die Krankentagegeldversicherung nur den vorübergehenden Ausfall der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers zur Aufgabe hat, ist sie für die Deckung der Berufsunfähigkeit nicht zuständig. Die Krankentagegeldversicherung endet somit mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15 b MB/KT).
Das Versicherungsverhältnis endet jedoch erst mit dem Ende der Leistungspflicht (spätestens nach Ablauf von 3 Monaten), wenn im Umfang eines laufenden Versicherungsvertrages, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Versicherungsbeiträge sind bis zum Ende des Monats zu zahlen.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: