Bindefrist
Da vom Versicherungsgeber eine gewisse Zeit zur Antragsprüfung benötigt wird, wird eine Bindefrist von sechs Wochen im Antragsvordruck vereinbart.
Mit dieser Bindefrist wird ein Zeitraum vorgegeben in dem der Versicherungsgeber den Antrag zu bearbeiten und gegebenenfalls zu einem Abschluss zu bringen hat. Ist dieser Zeitraum von sechs Wochen verstrichen, so ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden.
Die Bindefrist muss der Antragsteller in voller Länge gegen sich gelten lassen, so dass innerhalb dieser Zeit weder Beanstandungen noch der Rücktritt vom Antrag möglich sind. Der §10 a VAG sieht seit dem 01.07.1994 die Aushändigung einer umfassenden Verbraucherinformation vor.
Die Verbraucherinformation ist dem Antragsteller bei Antragsstellung oder bei Zusendung des Versicherungsscheines auszuhändigen. Von praktischer Bedeutung ist die Vereinbarung der Bindefrist nur, wenn bereits bei Antragstellung die Verbraucherinformation und die vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben wurden. Somit ist der Antragsteller an die Bindefrist von 6 Wochen an seinen Antrag gebunden.
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