Die allgemeine Wartezeit bei der privaten Krankenversicherung
Die Allgemeine Wartezeit ist in der Privat Krankenversicherung ein vertraglich vereinbarter oder auch gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum. Dieser Zeitraum erstreckt sich zwischen technischem Beginn und materiellen Beginn der Versicherung.
Während dieser allgemeinen Wartezeit, welche in der Regel drei Monate beträgt, besteht in der Regel keine Leistungs-pflicht. Die Leistungspflicht für die Versicherungsfälle die während dieser Zeit auftreten, wird erst danach erfüllt.
Die allgemeine Wartezeit entfällt im Fall eines Unfalles, allerdings nur für die Folgen des Unfalls und bei der Nachversicherung von Ehegatten. Besondere Wartezeiten von 8 Monaten treten in Kraft bei Entbindungen, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Psychotherapie.
Neugeborene und adoptierte Kinder können ohne Wartezeit in der PKV nachversichert werden. Sind bei einem Übertritt aus der gesetzlichen Versicherung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann die Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet werden. Mit dem technischen Beginn der Versicherung beginnen die Wartezeiten, können aber bei Vorlage eines ärztlichen Attests erlassen werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: