Beitragszuschuss für Rentner
Rentner und Versicherungsträger tragen den Beitrag von der Rente grundsätzlich zur Hälfte. Ist ein Rentner privat versichert so erhält er einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
Die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen sind der §§ 106 und 106a SGB VI für Krankenversicherung und Pflegever-sicherung
1. Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner, Einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten Rentenbezieher die privat versichert sind. Das gilt sowohl für Versichertenrentner als auch für Hinterbliebenenrentner. Der jeweilige Zuschuss muss allerdings beantragt werden. Für privat versicherte Rentner beträgt der Beitragszuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung aus BVA/LVA - Rente, höchstens jedoch 50 Prozent des Beitrages der Krankenversicherung.
Gezahlt wird der Zuschuss zusammen mit der Rente. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich seit dem 01.04.2004 nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Rentner, Rentner die in der gesetzlichen Krankasse freiwillig versichert sind, erhalten grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse bei welcher eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde. Der Beitragszuschuss wird vom Rentenversicherungsträger gezahlt. Bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag auf die gesetzliche Rente gerechnet. Rentner müssen diesen Zuschuss beantragen.
Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversiche-rungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Alle Mitglieder der gesetzlichen Kassen müssen seit dem 01.07.2005, einen zusätzlichen Eigenteil in Höhe von 0,9 Prozent auf alle beitragspflichtigen Einnahmen leisten. Die Rentenversicherungen be-teiligen sich nicht an diesem Zusatzbeitrag.
3. Beitragszuschuss für pflichtversicherte Rentner in der KVdR, Rentner bzw. Rentenantragsteller sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner, wenn sie mindes-tens 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Das Erwerbsleben umfasst den Zeitraum der erstmaligen Arbeitsaufnahme bis zur Rentenantragsstellung. Der Rentenversicherungsträger zahlt als Beitragszuschuss die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, bei welcher die Krankenversicherung besteht. Der Beitragszuschuss bezieht sich grundsätzlich nur auf die gesetzliche Rente. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich seit dem 01.04.2004 nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 Prozent auf alle beitragspflichtigen Einnahmen, müssen seit dem 01.07.2005 alle Mitglieder der gesetzlichen Kassen zahlen.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: