Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
Personen die nicht per Gesetz verpflichtet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen in die freiwillige gesetzlichen Krankenkasse (GKV) wechseln. Ärzte und Zahnärzte im Angestelltenverhältnis haben bei einem bestimmten Jahresmindesteinkommen in der Regel dieselben Möglichkeiten.
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Überschreitet das Bruttoeinkommen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, entfällt die Versicherungspflicht und der Arbeitnehmer kann entweder in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse wechseln, also im Prinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. |
Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis besteht in der Regel per Gesetz die Pflicht sich in der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern. Beispiele hierfür wären:
- alle Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen unterhalb der gesetzlich festgelegten Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld (zum Beispiel bei beruflicher Fort- bzw. Weiterbildung) aus der Arbeitslosenversicherung beziehen
- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht familienversichert sind
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Landwirte, deren mitarbeitenden Familienangehörige, Altenteiler (Landwirtschaftliche Krankenkassen)
- Künstler bzw. Publizisten (Künstlersozialversicherung)
- behinderte Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind (können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen)
- behinderte Personen, die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, welche 1/5 der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten entsprechen (können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen)
- in der Regel an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen eingeschriebene Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres (können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen)
- Auszubildende des zweiten Bildungsweges in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt
- Personen, welche eine in Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten
- in der Regel Rentner, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragsstellung wenigstens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert oder Mitglied der Familienversicherung waren (Rentnerkrankenversicherung)
- Seeleute, unabhängig von Ihrer Stellung an Bord und der Höhe Ihre
Einkünfte (es gibt für diesen Personenkreis keine Versicherungspflichtgrenze), solange sie auf einem Schiff fahren, welches die deutsche Flagge führt
Ausnahmen vom Grundsatz der Pflichtversicherung bestehen in der Regel bei geringfügiger Beschäftigung, bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze und bei bestimmten Personenkreisen. So beispielsweise bei Beamten und Auszubildenden im öffentlichen Dienst, diese sind nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für diese Gruppe gibt es ein eigenständiges System, welches sie unterstützt (Beamten Krankenversicherung).
In der Regel sind Familienangehörige ohne eigenes Einkommen bzw. mit eigenem Einkommen, welches eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.
Ab 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz, jedoch variieren die Leistungen und Sparmöglichkeiten der angebotenen Tarife. Auch erheben manche Krankenkassen seit 2015 Zusatzbeiträge. Ein Vergleich der Leistungen, Sparmöglichkeiten und Zusatzbeiträge hilft die optimale freiwillige gesetzliche Krankenkasse zu finden.
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Unser Tipp: die eingesparten Beträge in eine private Krankenzusatzversicherung investieren und so die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auf die Höhe der privaten Krankenversicherung bringen, z.B. bei Zahnersatz und stationärer Behandlung.
Wer in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ist, der kann in eine Private Krankenversicherung wechseln, die bessere Leistungen bei geringeren Beiträgen bietet.
Sie erhalten dann ein individuell ausgearbeitetes Angebot und Vergleich der privaten Krankenversicherungen von einem Experten in Ihrer Nähe.