Familienversicherung
Eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaft) wird in der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienversicherung ($ 10 SGB V) bezeichnet.
Damit Ehegatten und Kinder eines Versicherten in der Familienversicherung mitversichert sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
- der Wohnsitz muss im Bundesgebiet liegen
- sind nicht Mitglied einer Krankenkasse (§ 5 SGB)
- sie sind nicht versicherungsfrei oder selbstständig
- keine Einkünfte über 340 Euro haben ( Ausnahme geringfügig Beschäftigte)
- bei Geringfügig Beschäftigten liegt die Grenze bei 400 Euro im Monat
- Ehefrauen und Mütter während des Erziehungsurlaubes ohne eigenes Einkommen
Kinder haben einen Anspruch auf die Aufnahme in die Familienversicherung:
- bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
- bei einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung erhöht sich der Anspruch bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres
- mit Aufnahme einer eigenständigen versicherungspflichtige Tätigkeit endet der Anspruch auf Familienversicherung
Die Familienversicherung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Tod, des Stammversicherten. Wenn bei Kindern ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung versichert ist, so gilt für die Familienversicherung, dass der nicht versicherte Ehegatte von der Familienversicherung ausgeschlossen ist, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen 3.825 Euro umfasst. Genauso ausgeschlossen ist der Ehepartner dessen Einkommen regelmäßig das des versicherten Mitglieds übersteigt.
|
Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: