Elternzeit
Der Begriff Elternzeit wird in Deutschland seit dem 01.01.2001 verwendet, mit diesem Zeitpunkt wurde auch die Regelung getroffen, dass alle berufstätigen Väter und Mütter die Elternzeit allein oder von beiden gemeinsam in Anspruch genommen werden kann. Hier können die Eltern selbst über die Aufteilung entscheiden.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Je nach Bundesland ist es möglich die Elternzeit zu verlängern.
Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber mindestens 6 Wochen und bei den Ämtern 8 Wochen vor Inanspruchnahme schriftlich beantragt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss weiterhin mitgeteilt werden, in welchen Zeiträumen innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Es ist möglich diese Elternzeit in 4 Zeitabschnitte einzuteilen. Stimmt der Arbeitgeber zu, so kann der Arbeitnehmer bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen den 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen.
Der Arbeitnehmer muss im 16. Monat der Elternzeit der Erziehungsgeldstelle eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen. In der Arbeitgeberbescheinigung ist anzugeben, ob eine Fortdauer der Elternzeit oder bereits eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Eine Kündigung vom Arbeitgeber für den Elternteil, welcher die Elternzeit in Anspruch nimmt, ist ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann zu Ende der Elternzeit mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis lösen. Arbeitnehmer, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind beitragsfrei. Nach der jeweiligen Kasse richtet sich die Beitragszahlung für freiwillig Krankenversicherte. Es besteht die Möglichkeit einer beitragsfreien Versicherung.
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