Erwerbsunfähigkeit
Wenn ein Mensch einen krankheits- oder behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand erleitet und dadurch die Fähigkeit seinen Lebensunterhalt mit Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen nicht gegeben ist, so wird das als erwerbsunfähig bezeichnet.
Ganz besonders hat dieser Begriff für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seine Bedeutung. So wurden die Vorschriften für einen Anspruch am 1. Januar 2001 neu geregelt und verfasst. So stellen die neuen Definitionen weit aus höheren Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit.
So besteht in der Regel eine Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist auf nicht absehbare Zeit, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und auch nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch die Erwerbstätigkeit zu erzielen.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: