Erstbeitrag
Mit dem Erstbeitrag wird der zeitlich erste Versicherungsbeitrag (§38 WG) bezeichnet. In der Regel ist es der Beitrag für das erste Versicherungsjahr, bei einer Ratenvereinbarung die erste Beitragsrate.
Die späteren Beiträge sind dann die so genannten Folgebeiträge. Unverzüglich nach der Aushändigung des Versicherungsscheines (§8 (3) AVB) ist die erste Beitragsrate fällig. Mit der Zustellung der Annahmeerklärung ist noch kein Beitrag zu zahlen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsgeber eine Lastschrifteinzugserlaubnis erteilt, so gilt der erste Beitrag als bezahlt.
Sollte der Versicherungsnehmer seinen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab seiner Fälligkeit zahlen, so hat der Versicherungsgeber nach § 38WG das
fiktive Rücktrittsrecht. Damit wäre das Versicherungsverhältnis automatisch ab Beginn aufgelöst.
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Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: