Geringfügige Beschäftigung (400- Euro- Mini- Jobs)
Nach § 8 SGB V sind geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei. Die geringfügigen Beschäftigungen werden unterteilt in geringfügig entlohnte Beschäftigungen und eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Ist die die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längsten 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und das Entgelt übersteigt nicht 400 Euro so liegt eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Vom Arbeitgeber werden für geringfügige entlohnte Beschäftigungen Pauschalabgaben in Höhe von 25% gezahlt. Das bedeutet 11% für die gesetzliche Krankenversicherung, 12% für die gesetzliche Rentenversicherung und 2% pauschale Steuern.
Der Arbeitgeber für geringfügige entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten, muss lediglich den Pauschalbeitrag von 12 % bezahlen. Davon gehen 5% an die Krankenversicherung, 5% an die Rentenversicherung und 2% sind Steuern. Der geringfügig Beschäftigte kann volle Leistungsansprüche erwerben, indem er den Pauschalbeitrag auf den vollen Rentenbeitragssatz, durch einen eignen Beitrag aufstockt.
Keine Arbeitgeberpauschale zur Sozialversicherung ist für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen zu zahlen. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe der Entgelte insgesamt 400 Euro, tritt in allen vorher geringfügigen Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht ein.
Wird die geringfügige Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden die Entgelte addiert und unterliegen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung.
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