Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote wird zur Beurteilung der jeweiligen Unternehmen herangezogen, denn sie gibt an wie hoch das Eigenkapital am Gesamtkapital ist. Der Ausfall der durchschnittlichen Eigenkapitalquote kann je nach Land, Branche oder Unternehmensgröße sehr unterschiedlich ausfallen.
Bei den Privaten Krankenversicherungen ist die Eigenkapitalbildung vom Gesetzgeber nach § 53 c VAG vorgeschrieben. Die Eigenkapitalbildung ist die Sicherheit für die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge. Nach einer zu bedeckenden Solvabilitätsspanne bemisst sich die Höhe der Eigenkapitalbildung.
Werden 5 Prozent Eigenkapitalquote unterschritten, so wird das als problematisch angesehen und führt zum Einschreiten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen als Finanzaufsicht.
In der Regel müssen mindestens 80 Prozent des Rohergebnisses nach Steuern dem Versicherungsnehmer zu Gute kommen, deshalb sind den Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Jahresergebnis durch bestimmte Gesetzesvorschriften Grenzen gesetzt.
Die Aufstockung des Eigenkapitals erzeugt auf Grund der Mindestbesteuerungsregel ($21 KStG) auf die Dauer mehr Steuern. Bei der Eigenkapitalquote sind die unterschiedlichen Rechtsformen der jeweiligen Unternehmen zu beachten.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: