Erziehungsurlaub
Der Erziehungsurlaub löste mit in Kraft treten des Bundeserziehungsgesetzes am 01.01.1986 den Mutterschaftsurlaub ab. Und mit einer daran folgenden Gesetzesänderung am 01.01.1992 wurde der Erziehungsurlaub auf drei Jahre verlängert.
Mütter und Väter, welche Erziehungsgeld berechtigt sind, haben auch Anspruch auf Erziehungsurlaub. Mindestens vier Wochen vor Beginn muss der Erziehungsurlaub beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ist für den Elternteil, welcher den Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, nicht möglich. Ausnahmen sind nur in Kleinstbetrieben möglich.
Nach Ende des Erziehungsurlaubes kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten lösen. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub beginnt im Anschluss an die Mutterschutzfristen und dauert bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Eine Verlängerung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitnehmer muss im 16. Monat des Erziehungsurlaubes bei der Erziehungskasse eine Bescheinigung vorlegen. Darin ist die angesetzte Dauer des Erziehungsurlaubes oder die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung zu vermerken.
In der gesetzlichen Krankenkasse besteht während des Erziehungsurlaubes, Beitragsfreiheit. Bei freiwillig Versicherten richtet sich die Beitragszahlung nach der jeweiligen Versicherungssatzung. Auch in den privaten Krankenkassen gibt es die Möglichkeit der Beitragsfreiheit.
|
Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: