Freie Arztwahl - Der Begriff Freie Arztwahl im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Die freie Arztwahl bei der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung besteht genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Arztwahl unter den niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten. Falls es der Tarif nicht anders vorsieht dürfen im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes auch Heilpraktiker konsultiert werden.
Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist in der privaten Krankenversicherung jederzeit möglich. Die unterschiedlichen Behandlungen machen bei der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung macht sich wie folgt sichtbar. In der privaten Krankenversicherung, ist die Behandlung laut Vertragsverhältnis, als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und auch Heilpraktiker, wenn im Tarif vorgesehen, möglich.

Auch ohne eine Überweisung ist ein Arztwechsel möglich. Weitere Vorteile sind zum Beispiel; freie Krankenhauswahl mit Chefarztbehandlung, bessere Leistungen für Sehhilfen, Erstattung der Kosten für Naturheilverfahren, Erstattung von Medikamenten usw. In der gesetzlichen Krankenversicherung, erfolgt die Behandlung der Patienten im gesetzlichen Rahmen, also der wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise. Zur Behandlung muss eine Versichertenkarte oder eine Überweisung vorgelegt werden. Die Leistungen eines Heilpraktikers sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G:

Chipcard für Privatversicherte
Deckungsrückstellung
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Dynamische Einkommensversicherung
Ehegattennachversicherung
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Einkünfte ( Pflegeversicherung)
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Entbindung von der Schweigepflicht
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