Gesetzlicher Zuschlag
Besonders im Alter trägt die Stabilität der Beiträge eine besondere Bedeutung. Deshalb wurde im Einklang mit der Gesundheitsreform und der daraus entstandenem Gesetze mit der Gültigkeit vom 01.01.2000 ein bestimmter Betrag hierfür vorgeschrieben.
Auf den jeweiligen Beitrag der Krankenkostentarife wird somit ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 10% auf den jeweiligen Beitrag erhoben. Zu dem betroffenen Personenkreis zählen alle Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren mit einem Vollversicherungsschutz der zumindest die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt. Jedoch wird unterschieden zwischen Bestand und Neugeschäft.
Zum Bestand zählen Versicherte, deren Antrag auf einen derartigen Versicherungsschutz vor dem 01.01.2000 angenommen wurde. Zum Neugeschäft zählen angenommene Anträge nach dem 01.01.2000.
Vom Zuschlag befreit sind Personen unter 21 und über 60 Jahre, Tagegeldversicherungen, Pflegetagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen, modifizierte Beitragszahlung (MBZflex), befristete Tarife sowie Krankenzusatzsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Zuschlag werden die Beiträge der jeweiligen Tarife zu Grunde gelegt, Risikozuschläge werden für diese Berechnung nicht berücksichtigt.
Der Zuschlag von 10% wird bei einem Neugeschäft von Beginn an erhoben. Für den Bestand sah das Gesetz eine schrittweise Anpassung vor. Der Bestandskunde kann von einem dreimonatigen Widerspruchsrecht Gebrauch machen. So wurde von allen Personenkreisen im Jahr 2005 der volle 10% Zuschlag erreicht. Der Zuschlag ist arbeitergeberzuschussfähig. Mit dem gesetzlichen Zuschlag soll die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter über die zusätzliche Zuschreibung gemäß §12 VAG hinaus gesichert werden.
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Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: