Entziehungsmaßnahmen
Für Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung besteht in der Regel kein Leistungsanspruch für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Kuren.
In der heutigen Zeit werden nur noch Entziehungsmaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen, das bedeutet das unmittelbare Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht in dem Versicherungsschutz (MB/KK66) eingeschlossen sind.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: