Ende der Versicherungspflicht
In der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchen sein Arbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze überschreitet. Für ein Ende der Versicherungspflicht, muss auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende Jahresentgeltgrenze überschritten sein.
Die Jahresarbeitentgeltgrenze beträgt in der Rentenversicherung 75 Prozent. Zu dem gesamten Jahreseinkommen gehören auch regelmäßige Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn ein arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch darauf besteht. Eine regelmäßige Ermittlung des Arbeitsentgeltes ist deshalb für die Prüfung der Versicherungsfreiheit sehr wichtig.
Die Versicherungspflicht endet demzufolge bei Überschreiten der Jahresentgeltgrenze sowie dem Beginn einer hauptberuflichen Selbstständigkeit. Bei Beginn der Selbstständigkeit hat der Versicherte die Wahl, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: