Folgebeitrag
Alle Beiträge welche dem Erstbeitrag folgen, sind so genannte Folgebeiträge, ferner jeder Erhöhungs- und Mehrbeitrag auf Grund einer Erhöhung des Versicherungsschutzes.
Die Fälligkeit der Folgebeiträge liegt in der Regel am 1. eines jeden Monats. Bei nicht fristgerechter Zahlung, erhält der Versicherungsnehmer eine schriftliche Mahnung.
Damit kann vom Versicherungsgeber eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt werden, diese Regelung beruht auf § 39 VVG. Wird vom Versicherungsnehmer wiederum nicht fristgerecht gezahlt, so befindet dieser sich im qualifizierten Zahlungsverzug, welcher Rechtsfolgen nach sich zieht.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G: