Antragsannahme
Mit der Antragsannahme kommt ein Versicherungsvertrag zu Stande. Unter Antragsannahme versteht man: Das der Versicherungsgeber den Antragsteller über die Annahme seines Antrages unterrichtet.
Mit dem Zugang dieser Erklärung wird der Vertrag wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB), und der Vertrag gilt als angenommen, und die Nachmeldefrist endet. Das kann, mit dem Zugang der Police beim Antragsteller, mit der Aushändigung der Police an den Antragsteller oder mit dem Zugang der Annahmeerklärung per Post oder Fax beim Antragsteller geschehen.
Auch wenn der Versicherungsnehmer einen ausgestellten Versicherungsschein
nach Ablauf der Bindefrist entgegennimmt und den Erstbeitrag zahlt, ist der Vertrag als geschlossen anzusehen. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist hierfür dann nicht erforderlich.
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Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: