Abdingung
Eine Abdingung ist eine abweichende Vereinbarung von der Gebührenordnung der Ärzte. Diese abweichende Vereinbarung wird in Hinsicht auf die Höhe der Vergütung getroffen. Als Ganzes ist die Abdingung auf die Gebührenordnung nicht möglich.
Solch eine Vereinbarung sollte vor der Behandlung zwischen Arzt und dem Zahlungspflichtigen in schriftlicher Form
getroffen werden. Diese Erklärung muss und darf nur die beiderseits, vereinbarte Vergütungshöhe und die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet wird enthalten. Weitere Vereinbarungen und Erklärungen sind in der Abdingung nicht erlaubt. Der Arzt muss dem Zahlungspflichtigen eine Kopie dieser Vereinbarung aushändigen.
Auf keiner rechtlichen Grundlage und damit nicht zulässig sind die Vereinbarungen über Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Behandlungen; Vereinbarungen die, die Gebührenordnung der Ärzte um das siebenfache überschreiten aber auch Vereinbarungen beim Vorliegen von einem Notfall, in dem der zu behandelnde Patient keine freie Arztwahl besitzt. Pauschal, formalisierte Honorarvereinbarungen, welche nicht im Bezug zum Einzelfall stehen hat der Bundesgerichtshof als nicht rechtswirksam erklärt.
Bei einzelnen Tarifen der Gesellschaften entfällt die Begrenzung der Leistungen auf die Höchstsätze. Somit ist die Möglichkeit der Erstattung der vereinbarten Honorarsätze bei diesen Gesellschaften möglich. Allerdings sollte vor der Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung eine Erstattungszusage vom Versicherer eingeholt werden.
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Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: