Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht befreien lassen, kann sich ein Arbeiternehmer der durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig wird.
Dies geschieht unwiderruflich, und mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit. Innerhalb von drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Spricht die Krankenkasse eine Befreiung aus, so gilt diese auf Dauer.
Tritt die Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe ein, so endet die Befreiung. Ab dem beginn der Versicherungspflicht wirkt die Befreiung, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Auch wenn bei einer Privatversicherung durch Eintritt der Arbeitslosigkeit die Pflichtversicherung greifen würde, kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man in den letzten Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: