Befreiungsmöglichkeit für Studenten
Von der Krankenversicherungspflicht kann sich jeder Student welcher erfasst ist, befreien lassen ($8(1)Nr.5 SGB V). Damit die Versicherungspflicht erst gar nicht eintritt, kann die Befreiung bereits vor Eintritt des Studiums beantragt werden. Somit kann man der Versicherungspflicht zuvor kommen. Der Befreiungsantrag kann unabhängig davon aber auch in den ersten drei Monaten zu Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden.
Der Antrag wird an die zuständige allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Studienortes gestellt. Wenn eine studentische Krankenversicherung bestand, so ist der Antrag auf Befreiung an die Kasse zu richten bei der, der Student zuletzt versichert war. Ab Beginn der Versicherungspflicht wird die Befreiung wirksam, wenn seit diesem Zeitraum noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden Leistungen in Anspruch genommen, so ist die Befreiung vom Beginn des Monates an, der auf die Antragstellung folgt. Für die Befreiung muss ein privater Versicherungsschutz nicht nachgewiesen werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B: