Heilpraktiker - Der Begriff Heilpraktiker im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Heilpraktiker

Heilpraktiker sind Heilkundige, die auch ohne als Arzt bestallt zu sein, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben. Grundlage hierfür ist das Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939. In der Privaten Krankenversicherung umfasst der Versicherungsschutz auch die Leistungen des Heilpraktikers.
Die Behandlungsmethoden von Heilpraktikern werden je nach Tarif abgerechnet. Somit haben die Versicherungsunternehmen auch die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von Heilpraktikern vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Die Leistungspflicht der Versicherungen ist an die Voraussetzung geknüpft das für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, so weit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit wie von schulmedizinischen Behandlungen vorliegen. Des Weiteren ist das medizinisch notwendige Maß nicht zu überschreiten. Von den Versicherungsunternehmen wird die Erstattung von Heilpraktikerleistungen auf den Mindest- oder Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker begrenzt.
In einigen Fällen muss der Versicherungsnehmer dann damit rechnen, dass die Rechnungen des Heilpraktikers nicht in vollem Umfang erstattet werden.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O:

Haushaltsbegleitgesetz 1984
Haushaltshilfe
Heilfürsorge
Heilmittel
Heilpraktiker
Hilfsmittel
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