Honorarvereinbarung
Nach der zu Grunde liegenden Gebührenverordnung wird das Honorar für Ärzte bzw. Zahnärzte berechnet. Handelt es sich um Eingriffe, bei denen die Kosten den Rahmen der Gebührenordnung übersteigen, so muss zwischen Arzt und Patient eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen werden.
Werden gesonderte Honorarvereinbarungen getroffen so müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechtsgültigkeit vorhanden ist. So muss die Honorarvereinbarung auf jeden Fall schriftlich getroffen werden und die medizinischen Gründe der Höherberechnung enthalten.
Die Vereinbarung muss ganz individuell auf den Behandlungsfall des Patienten abgestimmt sein. Ebenfalls muss in der Vereinbarung erwähnt werden, dass der in der Privaten Krankenversicherung Versicherte keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten vom Versicherungsgeber hat.
Das inhaltliche Gestaltungsrecht liegt gleichermaßen bei dem Patienten. Der Patient muss vom behandelnden Arzt darüber informiert werden, dass eventuell ein anderer Arzt die Behandlung auch ohne Honorarvereinbarung durchführt. Die Vereinbarung muss persönlich vom Arzt und Patienten ausgehandelt werden.
Der Patient muss vom Arzt eine Kopie ausgehändigt bekommen. Honorarvereinbarungen sind für medizinisch technische Leistungen unzulässig.
Bei den Privaten Krankenversicherungen gibt es Gesellschaften, welche keine Begrenzung für Höchstsätze der Gebührenverordnung haben, so ist es möglich dass auch Honorarvereinbarungen in vollem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: