Leistungsausschluss bei der PKV
In der Privatversicherung unterscheidet man zwischen dem Generellen Leistungsausschluss und dem Individuellen Leistungsausschluss.
Generelle Leistungsausschlüsse; in der Privaten Krankenversicherung wird der Leistungsumfang als auch die von dem Versicherungsschutz ausgeschlossenen Leistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
Die wichtigsten Einschränkungen sind im § 5 der Musterbedingungen (MB/KK und MB/KT) aufgeführt. So zum Beispiel besteht kein Leistungsanspruch bei Kriegsereignissen oder vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten. Weiterhin sind auch Abgrenzungsfälle klar geregelt.
Individuelle Leistungsausschlüsse; in der Privaten Krankenversicherung wird der Versicherungsschutz nur mit einem entsprechendem Leistungsschutz angeboten, wenn bei der Antragstellung bzw. dem Vertragsabschluss wegen der Art der Vorerkrankung kein angemessener Risikozuschlag festgesetzt werden kann. Dies gilt nicht bei der Krankheitskostenvollversicherung. Leistungsbegrenzungen werden zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbart, wenn eine Operation angeraten und in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Das bedeutet die Private Krankenversicherung kann, auf Grund von einem vertraglich festgehaltenen Leistungsschluss, bestimmte Krankheiten mit allen damit verbundenen Folgen vom Versicherungsschutz ausschließen.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: