Kündigung durch den Versicherer
Bei einer Krankenvollversicherung verzichtet der Versicherungsgeber auf das ordentliche Kündigungsrecht Wenn für andere Arten von Versicherungen innerhalb der ersten drei Jahre ein Kündigungsrecht besteht, so wird dieses bei vielen Versicherungsgesellschaften durch die Tarifbedingungen eingeschränkt.
Seitens des Versicherers besteht das Recht auf Kündigung, wenn trotz Mahnung die Monatsbeiträge nicht bezahlt wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht so besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Je nach der Art der Verletzung der Anzeigepflicht erfolgt eine Anfechtung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag.
Weitere Gründe für eine Kündigung können sein: der Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten bei der Versicherung vorliegen. Aber auch der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und zwar zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist, ist ein Kündigungsgrund.
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Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: