Welche Regelungen zum Mutterschaftsurlaub gelten. Der Begriff Mutterschaftsurlaub im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Mutterschaftsurlaub

Das am 01.01. 1986 in Kraft getretenen Bundeserziehungsgesetz, löste den Mutterschaftsurlaub durch den Erziehungsurlaub ab. 1992 wurde der Erziehungsurlaub auf drei Jahre verlängert. Der Begriff Elternzeit wird seit dem 01.01.2001 verwendet.
Eine gesetzliche Regelung beinhaltet, dass die Elternzeit sowohl von der Mutter als auch vom Vater oder auch von bei-den gemeinsam genommen werden kann. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber 6 Wochen, bei den Ämtern 8 Wochen vor Beginn beantragt werden, wenn ein Elternteil die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen will. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits mitgeteilt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeiträume verteilt werden. Verzichtet werden kann zunächst auf 12 Monate der Elternzeit, um diese auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu verschieben. Die Elternzeit kann auch während der Mutterschutzfrist wegen eines andere, älteren Kindes in Anspruch genommen werden. Vom Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf der Elternteil, welcher die Elternzeit in Anspruch nimmt. Bei Kleinstbetrieben sind Ausnahmen möglich. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit vom jeweiligen Elternteil gekündigt werden.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

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