Mutterschutzfristen
Mit Mutterschutzfristen wird der Mutterschutz bezeichnet. Laut Mutterschutzgesetz §3 Abs.2 und §6 Abs.1 wird das gesetzliche Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis wie folgt geregelt. So besteht ein Beschäftigungsverbot: für werdende Mütter während den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen vor der Entbindung, für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die gesetzliche Frist auf zwölf Wochen.
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubes sind in der Privaten Krankenversicherung bei fortgesetzter Versicherung weiterhin Beiträge fällig.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: