Kündigung bei der GKV
Eine Kündigung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Folgt der Kündigung einer gesetzlichen Krankenversicherung der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung so ist folgendes zu beachten.
Es gilt grundsätzlich ein permanentes Kündigungsrecht. Seit dem 01.01.2002 tritt anstatt jährlich, eine Kündigung am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft. Hat man sich entschlossen die gesetzlichen Krankassen zu wechseln, so ist man an eine längere Bindefrist gebunden, denn erst nach einer Bindefrist von 18 Monaten ist es möglich die Krankenasse wieder zu wechseln.
Weiterhin besteht ein längeres Sonderkündigungsrecht. So ist die Bindefrist von 18 Monaten nicht gültig, wenn der Versicherungsnehmer im Monat der Beitragserhöhung kündigt, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Will der gesetzlich Versicherte in eine private Krankenversicherung wechseln, so kann er vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Denn wer einen monatlichen Bruttolohn über der Versicherungspflichtgrenze erhält oder sich selbstständig macht, der gilt als freiwillig versichert. Damit kann er problemlos von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Hier gilt die Regelung, dass der Versicherte bereits im ersten Monat seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und rückwirkend zum 1. des Monats in die Private eintreten kann. Auch das permanente Kündigungsrecht ist hier gültig.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: