Materieller Versicherungsbeginn
Die Leistungspflicht der Versicherung beginnt mit dem materiellen Versicherungsbeginn. Das bedeutet falls Wartezeiten eingehalten werden müssen, beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsgebers mit Ablauf der Wartezeit. In Paragraph 2 MB/KK 94 bzw. MB/KT 94 ist der materielle Versicherungsbeginn der privaten Krankenversicherung geregelt. So ist in der Privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu anderen Versicherungssparten der Versicherungsschutz nicht an die Einlösung des Versicherungsscheines gebunden.
Denn eine Einlösungsklausel oder eine erweiterte Einlöseklausel ist nicht existent. Der Versicherungsgeber kann bei Nichteinlösen der Erstprämie den Rücktritt innerhalb von drei Monaten erklären. Somit verfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: