Kindernachversicherung
In der Privaten Krankenversicherung besteht für Neugeborene unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontrahierungszwang (Annahmepflicht). Dann beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten und rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats. Hierfür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens drei Monate bei dem jeweiligen Versicherer versichert sein. Spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt muss die Anmeldung zur Versicherung rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats bei der Versicherung vorliegen.
Paragraph 2 der Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld besagt, dass der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein darf. Die Adoption eines Kindes steht der Geburt gleich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Zulässig ist hier mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitraghöhe. Einige Versicherungsunternehmen haben erweiterte Versicherungsbedingungen welche die Erweiterung des Kostenersatzes von Geburtsfehlern, Geburtsschäden, angeborene Krankheiten, angeborene Anomalien, Gebrechen und vererbte Krankheiten beinhalten. Dies wird im Teil II der Tarifbestimmungen (5) zu § 2 (2) MB /KK 94 der jeweiligen Privaten Krankenversicherung geregelt.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: