Die Mitversicherung nach Eheschließung
In der Privaten Krankenversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung der versicherungspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen. Wird vom Versicherungsnehmer die Mitversicherung des Ehepartners innerhalb von zwei Monaten nach Eheschließung beantragt, so entfällt die allgemeine Wartezeit.
Hierfür ist aber Voraussetzung dass ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wird und der Versicherungsnehmer bereits seit drei Monaten bei dem Versicherungsgeber versichert ist. In der Gesetzlichen Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte in die Familienversicherung aufgenommen werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis O: