Versicherungspflichtige in der GKV - Der Begriff Versicherungspflichtige in der GKV im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Versicherungspflichtige in der GKV

Zu den versicherungspflichtigen Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören:
- Angestellte, Auszubildende und Arbeiter, welche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslose)
- Landwirte und deren mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteile
- Publizisten und Künstler
- Seeleute
- Personen, welche für die Erwerbstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe befähigt sind
- Teilnehmer an Berufsfördernden Maßnahmen Behinderte, welche in anerkannten Werkstätten tätig sind, sowie Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung
- Studenten
- Arzt im Praktikum
- Rentner, welche die 9/10 Regelung erfüllen.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z:

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Versicherungsantrag
Versicherungsfreie Person
Versicherungsmedizinische Risikoprüfung
Versicherungspflicht bei Studenten
Versicherungspflichtige in der GKV
Versicherungssteuer
Vordatierung des Versicherungsbeginns
Vorsorgeaufwendungen
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Wahlleistungen
Wartezeiten in der PKV
Wartezeiten Pflegeversicherung
Wechsel von GKV zur PKV
Wehrdienst
Wehrpflichtige- und Zivildienstleistende
Widerrufsrecht
Zahlungsverzug
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahnstaffel
Zusatzversicherung
Zweck der Beitragsrückerstattung
Zweck der Wartezeiten
Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus