Wehrdienst - Der Begriff Wehrdienst im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Wehrdienst

Grundsätzlich haben die Wehrdienstleistenden einen Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Bund. Daher wird für die Dauer des Wehrdienstes kein privater Versicherungsschutz benötigt. Für die Dauer des Wehrdienstes kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen, den zu entrichtenden Beitrag zahlt der Bund.
So sichert sich der Versicherte den vollen Versicherungsschutz zu den alten Konditionen auch wenn kein Anspruch auf freie Heilfürsorge mehr besteht. In der Privaten Krankenversicherung muss vor Beginn des Wehrdienstes die Anwartschaftsversicherung beantragt werden, rückwirkend ist das nicht möglich.
Weiterhin sollt vom Versicherten ein Antrag beim Bund gestellt werden, dass die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung übernommen werden. Spätestens 3 Monate nach Ende der Wehrpflicht läuft die Frist für den Antrag ab.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z:

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Versicherungsantrag
Versicherungsfreie Person
Versicherungsmedizinische Risikoprüfung
Versicherungspflicht bei Studenten
Versicherungspflichtige in der GKV
Versicherungssteuer
Vordatierung des Versicherungsbeginns
Vorsorgeaufwendungen
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Wahlleistungen
Wartezeiten in der PKV
Wartezeiten Pflegeversicherung
Wechsel von GKV zur PKV
Wehrdienst
Wehrpflichtige- und Zivildienstleistende
Widerrufsrecht
Zahlungsverzug
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahnstaffel
Zusatzversicherung
Zweck der Beitragsrückerstattung
Zweck der Wartezeiten
Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus