Vorvertragliche Anzeigepflicht bei der PKV
Damit der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer einen individuellen Versicherungsschutz geben kann, muss er das Krankheitsrisiko der zu versichernden Person genau kennen.
Deshalb wurde vom Gesetzgeber für den Antragsteller einer PKV sowie die mitzuversichernde Person eine vorvertragliche Anzeigepflicht im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.
Vor Vertragsabschluss einer PKV muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, welche für den Versicherungsgeber durch die Übernahme des versicherten Risikos erheblich sind, bei dem Versicherer angeben.
Zu diesen Angaben zählen: Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter sowie über anderweitig beantragten oder bestehenden Versicherungsschutz. Erst bei Vertragsschließung durch den Versicherer endet auch die vorvertragliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass für alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand, bis zur Antragsannahme eine Nachmeldefrist besteht.
Der Antragsteller muss bei der Anzeigepflicht auch für ihn unwichtig erscheinende Krankheiten angeben. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, so spricht man von einer Anzeigepflichtverletzung.
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