Widerrufsrecht - Der Begriff Widerrufsrecht im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Widerrufsrecht

Der Paragraph 8 IV WG begründet seit dem 01.01.1991 für sämtliche Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger ein Widerrufsrecht. So kann ein unterschriebener Versicherungsvertrag in der Privaten Krankenversicherung, innerhalb von zwei Wochen nach Tätigung der Unterschrift bei dem Versicherungsgeber widerrufen werden.
Wird der Widerruf fristgemäß und in schriftlicher Form abgesendet, so ist der Widerruf wirksam. Ist keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, so erlischt das Recht auf Widerruf erst einen Monat nach Zahlung der Erstprämie.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z:

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Versicherungsantrag
Versicherungsfreie Person
Versicherungsmedizinische Risikoprüfung
Versicherungspflicht bei Studenten
Versicherungspflichtige in der GKV
Versicherungssteuer
Vordatierung des Versicherungsbeginns
Vorsorgeaufwendungen
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Wahlleistungen
Wartezeiten in der PKV
Wartezeiten Pflegeversicherung
Wechsel von GKV zur PKV
Wehrdienst
Wehrpflichtige- und Zivildienstleistende
Widerrufsrecht
Zahlungsverzug
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahnstaffel
Zusatzversicherung
Zweck der Beitragsrückerstattung
Zweck der Wartezeiten
Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus