Widerrufsrecht
Der Paragraph 8 IV WG begründet seit dem 01.01.1991 für sämtliche Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger ein Widerrufsrecht. So kann ein unterschriebener Versicherungsvertrag in der Privaten Krankenversicherung, innerhalb von zwei Wochen nach Tätigung der Unterschrift bei dem Versicherungsgeber widerrufen werden.
Wird der Widerruf fristgemäß und in schriftlicher Form abgesendet, so ist der Widerruf wirksam. Ist keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, so erlischt das Recht auf Widerruf erst einen Monat nach Zahlung der Erstprämie.
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Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z: