Wartezeiten in der PKV
In einigen Fällen beginnt der Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung erst nach Ablauf der Wartezeiten. So wird zwischen den allgemeinen und den besonderen Wartezeiten unterschieden. In der Regel betragen die allgemeinen Wartezeiten 3 Monate und sind für die Antragsteller von Bedeutung, welche vor der Antragstellung nicht krankenversichert waren.
Die besonderen Wartezeiten von 8 Monaten werden bei Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Zahnersatz eingefordert. Dem Antragsteller bleibt aber die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass der Wartezeiten zu stellen. In der Regel wird bei solch einem Fall die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Antragstellers verlangt.
Wechselt der Antragsteller von einer anderen Kasse zu einer privaten Krankenversicherung, so verzichten die meisten Privaten Krankenversicherungen auf die Wartezeiten, wenn ein entsprechender Nachweis über die bisherige Mitgliedschaft erbracht wird.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z: