Wartezeiten Pflegeversicherung - Der Begriff Wartezeiten Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Wartezeiten Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung rechnet die Wartezeit vom technischen Beginn (dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt) an.
Bei erstmaliger Antragsstellung beträgt die Wartezeit:
- ein Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis 31 Dezember 1996
- zwei Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997
- drei Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998
- vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999
- fünf Jahre in der Zeit ab dem 1. Januar 2000, hier muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Leistungsantragstellung für mindestens 5 Jahre bestanden haben.
Die Wartezeit gilt für versicherte Kinder als erfüllt, wenn bereits die Eltern die Wartezeit erfüllt haben (§3 Abs. MB/PPV 1996). Versicherte, welche aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegeversicherung zu einer anderen wechseln, so wird die dort nachzuweisende ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.
Seit dem 01.01.2000 erfolgt die Berechnung der Wartezeiten nach § 3 MB/PPV 1996, so muss ab dem 01.01.2000 bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt werden. Das bedeutet das, das Versicherungsverhältnis in den letzen 10 Jahren vor Stellung des Antrages für mindestens 5 Jahre bestanden haben muss.

Die nachweislich ununterbrochenen zurückgelegten Versicherungszeiten werden bei Personen, welche aus der SPV ausscheiden oder von einer anderen PPV zu einer anderen wechseln, auf die Wartezeiten angerechnet. Die Anrechnung der Vorversicherungszeiten die beim gleichen privaten Krankenversicherer zurückgelegt worden ist recht unproblematisch. Sollen die Vorversicherungszeiten von anderen privaten Versicherungsunternehmen angerechnet werden, so hängt es davon ab, ob diese ununterbrochen zurückgelegt worden sind, also mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis in einem zeitlich ununterbrochenen Zusammenhang stehen.
Ununterbrochene zurückgelegte Vorversicherungszeiten werden von der sozialen Pflegeversicherung nur verlangt, wenn es die Anrechnung von Vorversicherungszeiten aus der privaten Pflegeversicherung handelt. In der SPV sind keine längeren Wartezeiten vorgesehen als in der PPV. Das bedeutet dass alle Vorversicherungszeiten bei privaten Versicherungsunternehmen, welche innerhalb der letzten 10 Jahre absolviert wurden, berücksichtigt werden.

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Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

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Versicherungssteuer
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