Wechsel von der GKV zur PKV - Der Begriff Wechsel von GKV zur PKV im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Wechsel von der GKV zur PKV

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht mehr vor, so endet im Allgemeinen die Versicherungspflicht (§ 5 Sozialgesetzbuch SGB V). Mit Ablauf des Kalenderjahres, endet die Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern bei denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, sofern das Entgelt auch die für das nächste Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (§ 6 (4) SGB V). Dann kann ein Wechsel in die PKV erfolgen.
Das Mitglied muss von der Krankasse über die Austrittsmöglichkeit informiert werden. Nur wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklärt endet auch die Mitgliedschaft. Ansonsten setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei das die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Monat der Austrittserklärung, endet die freiwillige Mitgliedschaft.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z:

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Versicherungsantrag
Versicherungsfreie Person
Versicherungsmedizinische Risikoprüfung
Versicherungspflicht bei Studenten
Versicherungspflichtige in der GKV
Versicherungssteuer
Vordatierung des Versicherungsbeginns
Vorsorgeaufwendungen
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Wahlleistungen
Wartezeiten in der PKV
Wartezeiten Pflegeversicherung
Wechsel von GKV zur PKV
Wehrdienst
Wehrpflichtige- und Zivildienstleistende
Widerrufsrecht
Zahlungsverzug
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahnstaffel
Zusatzversicherung
Zweck der Beitragsrückerstattung
Zweck der Wartezeiten
Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus