Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus
Bei einer Krankenhausbehandlung werden dem Patienten die allgemeinen Leistungen wie Verpflegung, Pflege, medizinische Versorgung durch die Diensthabende Ärzte als auch die Unterkunft in einem Mehrbettzimmer gewährt. Dabei bieten die Krankenhäuser zwei unterschiedliche Wahlleistungen an.
Zum einen die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer inklusive der persönlichen Behandlung durch die leitenden Ärzte des Krankenhauses. Hier wird eine Mehrzahlung von 30% des allgemeinen Pflegesatzes für ein Mehrbettzimmer für das Einzelzimmer und 10% für das Zweibettzimmer fällig.
Laut Paragraph 13 der Bundespflegesatzordnung kann für das Einbettzimmer ein Zuschlag von 15% des allgemeinen Pflegesatzes verlangt werden, wenn es zu den allgemeinen Leistungen eines Krankenhauses gehört, generell nur Zweibettzimmer anzubieten.
Die Rechnungssumme für eine privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt kann laut § 6a Goä um 15% oder 25% gemindert werden, da der Patient die Sachkosten schon über das Arzthonorar und den Pflegesatz zahlt.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
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Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z: