Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Wird der Erziehungsurlaub von Müttern oder Vätern in Anspruch genommen, so erlaubt das Bundeserziehungsgesetz eine Teilzeitbeschäftigung während dieses Erziehungsurlaubs. Die regelmäßige Teilzeitbeschäftigung darf zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegen. Weiterhin muss der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte haben und es muss mindestens eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten vorliegen.
Mindestens acht Wochen vor Arbeitsbeginn muss der Anspruch auf Teilzeitarbeit schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Von der Versicherungspflicht befreien lassen können sich die Arbeitnehmer, welche während des Erziehungsurlaubes einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden.
In der Privatkrankenversicherung können sich Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom Erziehungsurlaub von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- mindestens 5 Jahre darf der Arbeitnehmer wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein, die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Betriebes oder weniger herabgesetzt werden.
- Erfolgt diese Änderung der Arbeitszeit aufgrund eines Wechsels zu einem andren Arbeitgeber besteht ebenfalls Befreiungsmöglichkeit
- Einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten von der Versicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte vom Arbeitgeber, innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Befreiungsantrag gestellt werden.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U: