Sammelinkassoverträge
Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung.
Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
- in einer Firma müssen mindestens 50 Verträge vorliegen
- jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
- der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf
bereitgestellt
Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U: