Sammelinkassoverträge - Der Begriff Sammelinkassoverträge im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Sammelinkassoverträge

Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung.
Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
- in einer Firma müssen mindestens 50 Verträge vorliegen
- jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
- der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf bereitgestellt
Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U:

Sammelinkassoverträge
Schadenquote
Selbstbehalt
Selbstständige
Solvabilität
Sonderentgelt
Sonderkündigungsrecht
Spartentrennung
Sterbegeld
Studenten
Subsidiarität
Summenversicherung
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Technischer Versicherungsbeginn
Teilstationäre Behandlung
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
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Tod des Versicherungsnehmers
Überführung bei Tod
Übergangsgebührnis