Teilstationäre Behandlung
Ohne es klar zu definieren geht die Bundespflegesatzverordnung 1995 von einer "teilstationären Behandlung" aus. So ist darunter eine Krankenhausleistung zu verstehen, welche eine regelmäßige Verweildauer im Krankenhaus von weniger als 24 Stunden vorsieht.
Solch eine Teilstationäre Behandlung wird in so genannten Tages- bzw. Nachtkliniken erbracht. Hierfür befindet sich der Patient für eine bestimmte Verweildauer in stationärer Behandlung und ist während diesen Zeitraum in die Versorgung bzw. Verpflegung des Krankenhauses mit einbezogen.
Die tariflichen Leistungen werden wie beim stationären Krankenhausaufenthalt erbracht, ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht allerdings nicht. Operationen und Entbindungen, welche ambulant durchgeführt werden, gelten nicht als teilstationäre Behandlungen.
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