Wie die Pflegebedürftigkeit ermittelt wird
In den Musterbedingungen für die private Pflegeversicherung von 1996 und im Gesetzestext ist der Begriff Pflegebedürftigkeit genau definiert. So liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge von einer Krankheit die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höheren Maß nicht mehr selbst ausführen kann. Die Leistungen von der Krankenkasse werden vom Pflegebedürftigen selbst beantragt.
Die Pflegestufe sowie die Pflegebedürftigkeit werden vom beauftragten Arzt festgelegt. Die Pflegesätze, welche die Pflegeversicherung zahlt richten sich nach dem ärztlich erstellten Attest. Je nach Bedürftigkeit wird in drei Pflegestufen unterschieden.
Nach dem Gesetz wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen eingeteilt, die jeweilige Pflegestufe wird anhand von einen Punktesystem ermittelt. Das bedeutet, dass für den Hilfebedarf bei bestimmten Tätigkeiten des täglichen Lebens Punkte vergeben werden. Man unterscheidet in:
Pflegestufe I; erhebliche Pflegebedürftige, der Versicherte benötigt wenigsten einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
Pflegestufe II; Schwerpflegebedürftige, der Versicherte benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten pflegerische Hilfe.
Pflegestufe III; Schwerstpflegebedürftige, der Versicherte benötigt rund um die Uhr, auch nachts, pflegerische Hilfe.
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Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:
Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben P bis R: