Informationen zur Pflege und Pflegestufe
Wer pflegebedürftig ist, braucht Hilfe und Unterstützung von Angehörigen oder anderen Personen.
Um die Familie dabei möglichst zu entlasten wurde 1995 zusätzlich zur Krankenversicherung die Pflegeversicherung eingeführt. Die mit pflegebedürftigen Personen entstehenden finanziellen und psychischen Belastungen für die Angehörigen können so gemildert werden, da vielen ambulante Hilfsdienste die Familien entlasten können. |
Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen beantragt werden. Ob und welche Pflegeleistungen notwendig sind, wird bei gesetzlichen krankenversicherten Personen durch den Medizinischen Dienst der Krankversicherungen oder den Sozialmedizinischen Dienst in einem Gutachten bei einem angemeldeten Hausbesuch ermittelt. Bei privat Pflegeversicherten wird dieses Gutachten bei gleichen Bewertungsmaßstäben durch die Medicproof GmbH erstellt.
Bestandteil des Gutachtens und damit Grundlage für die Einstufung in eine der drei sogenannten Pflegestufen ist die Ermittlung des Zeitaufwands für die Grundpflege. Diese setzt sich aus folgenden Punkten zusammen:
- Hygiene: waschen, duschen, baden, Zahnpflege, Rasieren, Stuhlgang
- Ernährung: Zubereitung der Mahlzeiten und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen, verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Darüber hinaus spielen Aufwände für die hauswirtschaftliche Versorgung eine Rolle. Darunter fallen einkaufen, kochen, die Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche
Um eine bessere Vergleichbarkeit der Gutachten zu erwirken, wurden 1997 Zeitkorridore für bestimmte, wiederkehrende Tätigkeiten und Verrichtungen eingeführt, in dessen Rahmen der zu erbindende Aufwand für die zu pflegende Person einzustufen ist.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind innerhalb der festgesetzten Pflegestufen budgetiert, es gibt also starre Grenzen bei der finanziellen Unterstützung. Die Festsetzung der Pflegestufe wird durch die Kasse hauptsächlich durch das angefertigte Gutachten vorgenommen.
- Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
In diese Stufe werden Personen eingestuft, die mindestens 90 Minuten Hilfebedarf am Tag haben, wovon die meiste Zeit, also mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, wird Pflegestufe I nicht vergeben und es gibt keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Pflegegeld Zahlung für die häusliche Pflege in Höhe von monatl. 235 EUR (Ab 2012) für selbst organisierte Pflegepersonen wie z.B. Angehörige. Zur Sicherstellung der ausreichenden pflegerischen Versorgung werden alle 6 Monate "Qualitätssicherungsbesuche" mit einem ambulanten Pflegedienst vereinbart. Sollten hierbei Defizite festgestellt werden, wird die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt und ambulante Leistung eines Hilfsdienstes oder stationäre Pflege verordnet.
Wird die Pflegeleistung eines ambulanten Hilfsdienstes in Anspruch genommen, erfolgt keine Auszahlung, sondern dieser rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Dabei werden maximal 450 EUR (Ab 2012) monatl. anerkannt. Eine Kombination aus beiden Arten ist möglich, wobei prozentual verbrauchte Anteile der ambulanten Hilfsleistung auf die Pflegegeldzahlung umgerechnet werden.
Bei vollstationärer Pflege in einem Heim werden bei Pflegestufe I an dieses maximal 1.023 EUR monatl. gezahlt (Stand 2012). Dieser Betrag ist aber nur für den Pflegeaufwand und die soziale Betreuung bestimmt, Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
- Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit
(mindestens 180 min. Hilfebedarf am Tag, davon mindestens 120 min. Grundpflege)
Pflegegeldzahlung für die häusliche Pflege in Höhe von monatl. 440 EUR (Ab 2012) für selbst organisierte Pflegepersonen. Auch hier erfolgt eine Qualitätssicherung alle 6 Monate. Die Leistungen an ambulante Hilfsdienste sind auf maximal 1100 EUR (Ab 2012) begrenzt. Sollte eine vollstationäre Pflege notwendig sein, werden hier max. 1.279 EUR an das Pflegeheim gezahlt.
- Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit
(mindestens 300 min. Hilfebedarf am Tag, davon mindestens 240 min. Grundpflege)
Häusliche Pflege wird mit 700 EUR (Ab 2012) vergütet, ambulante Pflege mit max. 1.550 EUR (Ab 2012), genauso wie die stationäre Pflege. Bei häuslicher Pflege finden die Besuche zur Qualitätssicherung alle 3 Monate statt. Es gibt eine Härtefallregelung, bei die Leistungen erhöht werden können, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Stufe III bei weitem übersteigt. Dann würden 1918 Euro bei vollstationärer Pflege gezahlt.
Die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei nicht gleichrangig, sondern es gelten Leistungsgrundsätze:
- Prävention und Rehabilitation gehen vor Pflegeleistungen
- Die ambulante Pflege geht vor teil-/vollstationären Leistungen
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