Infos zu den Leistungen der Pflegeversicherung und den Pflegestufen
Die Pflegeversicherung ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und wurde als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems 1995 als Pflichtversicherung eingeführt. Sie kommt für den nachgewiesenen Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung auf.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muß diese zunächst beantragt und begutachtet werden. Bei einem Hausbesuch wird festgestellt, welcher Aufwand für eine pflegebedürftige Person zu erbringen ist um eine Grundversorgung an persönlicher Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu gewährleisten. |
Die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei nicht gleichrangig, sondern es gelten Leistungsgrundsätze. So geht Prävention und Rehabilitation vor Pflegeleistungen und ambulante Pflege geht vor teil-/vollstationären Leistungen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung gliedern sich folgende Bereiche:
Häusliche Pflege: diese wird in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder auch bei Angehörigen, die den Pflegebedürftigen aufgenommen haben, erbracht. Auch ein Altenwohnheim fällt in diesen Bereich, nicht jedoch ein Pflegeheim.
Die Leistungserbringung erfolgt in Form eines ausgezahlten Pflegegeld. Je nach Einstufung in die drei Pflegestufen I bis III werden dabei folgende Beträge an den Pflegebedürftigen ausbezahlt: 235 EUR Stufe 1 / 440 EUR Stufe 2/ 700 EUR Stufe 3 (seit 01.01.2012). Frühere Leistungssätze waren: 225 EUR Stufe 1 / 430 EUR Stufe 2/ 685 EUR Stufe 3 (für 2010 bis 2011).
Zur Sicherstellung der ausreichenden pflegerischen Versorgung werden alle 6 Monate "Qualitätssicherungsbesuche" mit einem ambulanten Pflegedienst vereinbart. Sollten hierbei Defizite festgestellt werden, wird die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt und ambulante Leistung eines Hilfsdienstes oder stationäre Pflege verordnet.
Letztere fällt in den Bereich der sogenannten Sachleistungen. So werden Zahlungen an ambulante Hilfskräfte, die Familienangehörige unterstützen, oder auch die vollständige Betreuung durch Hilfsdienste genannt. Diese Zahlungen werden direkt mit dem ambulanten Dienstleister abgerechnet und unterliegen in Abhängigkeit der Pflegestufe folgenden Höchstsätzen: 450 EUR Stufe 1 / 1100 EUR Stufe 2 / 1.550 EUR Stufe 3 ab 01.01.2012. Frühere Leistungssätze waren: 440 EUR Stufe 1 / 1040 EUR Stufe 2 / 1.510 EUR Stufe 3 von 2010 bis 2011.
Eine Kombination aus beiden Leistungsarten ist möglich, also häusliche Pflege mit Unterstützung durch eine Fachkraft der Hilfsdienste. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Auch in den Bereich der Sachleistungen fällt die stationäre oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege. Auch diese kann die häusliche Pflege ergänzen.
Ist eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim unumgänglich, gelten je nach Pflegestufe folgende Höchstsätze für Pflegekosten: 1.023 EUR / 1.279 EUR / 1.550 EUR für das Jahr 2012. Dieser Betrag ist aber nur für den Pflegeaufwand und die soziale Betreuung bestimmt, Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen selbst getragen werden. In Pflegestufe III. gibt es eine Härtefallregelung, bei die Leistungen erhöht werden können, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Stufe III bei weitem übersteigt. Wird dieser Härtefall festgestellt, dann beträgt die Maximalleistung 1918 Euro im Monat.
Werden die Höchstsätze für teilstationäre/stationäre Pflege in vollem Umfang ausgeschöpft, stehen keine weiteren Mittel für die häusliche Pflege mehr zur Verfügung, obwohl diese regelmäßig erforderlich ist. Diese müssen dann selbst aufgebracht werden, oder - wenn das aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist - muß Sozialhilfe beantragt werden.
Weiterhin leistet die Pflegeversicherung für mögliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, wenn dieses möglich ist. Diese Leistungen sind nicht an die oben beschriebenen Pflegeleistungen gebunden und werden zusätzlich erbracht.
Pflegepersonen wird während der Pflegetätigkeit Schutz durch eine Unfallversicherung zuteil, auch können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise deren Beiträge zur Rentenversicherung übernommen werden.
Ist eine Pflegeperson verhindert, kann statt dessen eine Ersatzkraft einspringen, deren Kosten für maximal 4 Wochen im Jahr bis zu einer Höhe von 1.550 EUR übernommen werden (Ab 2012). Die gleiche Höchstgrenze gilt für vorübergehend notwendige stationäre Aufenthalte (bis zu 4 Wochen).
Für Pflegebedürftige aller Pflegestufen mit erheblichen Betreuungsaufwand (beispielsweise bei Demenz) können zusätzliche Fördergelder bis zu einer Höhe von 460 EUR im Jahr beantragt werden (Stand 2012). Technische Hilfsmittel werden im Regelfall leihweise zur Verfügung gestellt, hier besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 % der Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 25 EUR je Hilfsmittel. Die für die Pflege notwendigen Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, etc. werden bis zu einer Höhe von 31 EUR im Monat erstattet.
Sollten Umbauten im Wohnungsumfeld der pflegebedürftigen Person notwendig sein, so werden diese auf Antragstellung bis zu einer Höhe von 2.557 EUR je Maßnahme gefördert, sofern ein Eigenanteil von 10 % übernommen wird wenn eigene Einkünfte vorhanden sind (Stand 2012). Sollten mehrere Umbaumaßnahmen gleichzeitig erforderlich sein, so gelten diese als eine Maßnahme.
Weiterhin werden von der Pflegeversicherung Kosten für die Pflegeausbildung von Angehörigen oder freiwilligen Helfern übernommen.
Die private Pflegeversicherung reicht bei einer Pflegeheimunterbringung nicht mehr aus und deckt nur noch 40% der Kosten. Die finanziellen Risiken füs Angehörige sollten mit einer Pflegezusatzversicherung abgesichert werden. Um teure Fehler zu vermieden, sollte ein Vergleich zu einer privaten Pflegezusatzversicherung angefordert werden.
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