Wann Studenten in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Begriff Studentische Krankenversicherung im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
Rubriken:    Gesetzliche Krankenversicherung     |      Private Zusatzversicherung     |     Privat Krankenversicherung    |     Pflegeversicherung
Sie sind hier: Startseite Gesetzliche Krankenkassen >> Krankenkassenlexikon S - U >> Studenten

Studenten und Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht unterliegen alle Studenten, welche an staatlich anerkannten Hochschulen eingetragen sind. In der Regel besteht die Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens aber bis zum Ende des Semesters in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Rechtfertigen besondere Umstände die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit, so setzt sich die Versicherungspflicht fort.
Studentisch krankenversichert bleiben die Studenten, die neben ihrem Studium gegen Entgelt arbeiten einen Großteil ihrer Zeit aber dem Studium widmen. Gehören Studenten der Familienversicherung ihrer Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung an, so unterliegen sie für die Dauer der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht der Versicherungspflicht.
Die Zeit verlängert sich, wenn die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird. Ein Student kann sich von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist dann für die Dauer des gesamten Studiums gültig. Freiwillig versichern können sich unter Umständen die Studenten, die zum Beispiel auf Grund der Höchstsemesterzahl nicht versicherungspflichtig sind. Den Nachweis der Krankenversicherung haben versicherungspflichtige Studenten zur Einschreibung bzw. Rückmeldung in das nächste Semester zu erbringen. Jeweils im Voraus sind die Beiträge für das Semester zu entrichten.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U:

Sammelinkassoverträge
Schadenquote
Selbstbehalt
Selbstständige
Solvabilität
Sonderentgelt
Sonderkündigungsrecht
Spartentrennung
Sterbegeld
Studenten
Subsidiarität
Summenversicherung
Tagegeld
Tarifwechsel
Technischer Beginn
Technischer Versicherungsbeginn
Teilstationäre Behandlung
Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Telefonkosten im Krankenhaus
Tod des Versicherungsnehmers
Überführung bei Tod
Übergangsgebührnis