Wann Praktikanten der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Wann auch Praktikanten bei einer Krankenversicherung anzumelden sind und worauf geachtet werden sollte.
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Die Versicherungspflicht von Praktikanten

Der Begriff "Praktikant" wird auf eine Person angewandt, welche praktische Kenntnisse und Erfahrungen für eine Berufsausbildung, in einem Betrieb, einen Unternehmen, einer Einrichtung oder Verwaltung erwirbt. Mit dem Praktikum sollen Erfahrungen gesammelt werden, mit denen die Ausbildung in einen Hauptberuf vorbereitet, unterstützt und vervollständigt wird.
Daher gibt es 3 Arten von Praktikanten
1. Praktikanten, welche ihr Praktikum an der Hochschule/Fachschule absolvieren.
2. Praktikanten , welche außerhalb der Hochschule/Fachschule ihr Praktikum absolvieren, aber weiterhin immatrikuliert sind.
3. Praktikanten, welche ohne eine Bindung an die Hochschule/Fachschule das Praktikum absolvieren. Auf den Status der Krankenversicherung wirkt sich das wie folgt aus: Nach dem Erscheinungsbild sind Gruppe 1 und 2 Studenten, das bedeutet sie unterliegen der studentischen Krankenversicherungspflicht.
Der Versicherungspflicht wie ein Arbeitnehmer, unterliegen die Praktikanten, die nicht an einer Hochschule oder Fachschule immatrikuliert soweit sie aus der berufspraktischen Tätigkeit auch kein Arbeitseinkommen erzielen.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

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