Einbettzimmer - Der Begriff Einbettzimmer im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse erklärt.
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Einbettzimmer

In der Regel werden von den Krankenhäusern Ein- oder Zweibettzimmer angeboten und je nach Tarifwahl ist die Unterbringung in einem Einbettzimmer auch vorgesehen.
Verzichtet der Versicherte aber zum Beispiel auf ein in den Versicherungsleistungen enthaltenen Einbettzimmer und nimmt nur ein Zweibettzimmer in Anspruch, so muss der Versicherungsnehmer eine Ausgleichszahlung vom Versicherungsgeber erhalten leisten.
Meist wird im tariflichen Umgang dann anstelle des Kostenersatzes für Wahlleistungen ein Krankenhaustagegeld gewährt.

Wer die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen möchte kann dies bei uns tun:

 

Wer Selbständig ist oder seit drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von 4350,- Euro im Monat verdient, der sollte über einen Wechsel in eine private Krankenversicherung nachdenken und sich ein Angebot erstellen lassen:

 

Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben C bis G:

Chipcard für Privatversicherte
Deckungsrückstellung
Doppelversicherung
Dynamische Einkommensversicherung
Ehegattennachversicherung
Eigenkapitalquote
Einbettzimmer
Einkünfte ( Pflegeversicherung)
Eintrittsalter
Elternzeit
Ende der Versicherungspflicht
Entbindung
Entbindung von der Schweigepflicht
Entbindungspauschale
Entziehungsmaßnahmen
Ergänzungsversicherung
Ersatzkassen
Erstbeitrag
Erwerbsunfähigkeit
Erziehungsgeld
Erziehungsurlaub
Fahrtkosten
Fallpauschale
Familienversicherung
Folgebeitrag
Formeller Versicherungsbeginn
Freie Arztwahl
Freie Heilfürsorge
Freigabe
Gebührenordnung
Gebührenordnung für Ärzte
Gebührenordnung für Heilpraktiker
Gebührenordnung für Zahnärzte
Gehaltsfortzahlung
Gemischte Krankenkasse
Geringfügige Beschäftigung (400- Euro- Mini- Jobs)
Gesellschafter - Geschäftsführer
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzlicher Zuschlag
Gesundheitsprüfung
Gliederung der GKV
Großschadentarif
Grundlagen der freien Heilfürsorge
Grundschutztarife in der PKV
Gruppenversicherung